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    Erste Beurteilung

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    • Verfügbar in: de en fr

    Wenn eine Beschwerde als zulässig erachtet wird, wird eine erste Beurteilung durchgeführt. Dabei sollen folgende Punkte geklärt werden:

    • Die vom (von den) Beschwerdeführer(n) vorgebrachten Bedenken sollen klargestellt werden, damit die Vorwürfe der Beschwerdeführer besser nachvollzogen werden können. Auch die Einschätzung anderer Interessenträger (Projektträger, einzelstaatliche Behörden usw.) sollen berücksichtigt werden, und der Sachverhalt wird vor Ort überprüft.
    • Es soll festgestellt werden, ob die im Hinblick auf soziale und ökologische Fragen oder die Governance der EIB erhobenen Einwände stichhaltig sind.
    • Es soll ermittelt werden, ob für den Beschwerdefall eine Lösung gefunden werden kann.
    • Es soll festgestellt werden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind und/oder ob es möglich ist, dass die Beschwerdestelle der EIB (Untersuchung, Überprüfung von Compliance-Angelegenheiten oder Schlichtung bzw. Mediation zwischen den Parteien) die von dem/den Beschwerdeführer(n) vorgebrachten Punkte beilegt.

    Die Beurteilung umfasst folgende Maßnahmen:

    • Treffen mit den jeweils zuständigen leitenden Angestellten und Mitarbeitern der EIB,
    • Überprüfung der Unterlagen der EIB,
    • Überprüfung der Informationen von Dritten,
    • Zusammentreffen mit den Beschwerdeführern, anderen Betroffenen, dem Projektträger, den jeweils zuständigen öffentlichen Behörden und interessierten Organisationen der Zivilgesellschaft,
    • Informationsreisen.

    Die Möglichkeiten zur Problemlösung im Wege der Zusammenarbeit werden durch folgende Schritte ermittelt:

    • Ermittlung der jeweiligen Interessenträger,
    • Nachvollziehen ihrer Ansichten und Ermitteln ihrer Bereitschaft, die Angelegenheit beizulegen,
    • Ermittlung der optimalen Prozesse, die der Beschwerdestelle der EIB eine Lösung der Probleme erlauben,
    • Untersuchung der Möglichkeit, eine Einigung im Hinblick auf eine Problemlösung zu erzielen.

    Im Falle von Projekten, bei denen erhebliche Einwände sozialer oder ökologischer Natur vorgebracht werden oder bei denen die Governance der EIB ernsthaft in Frage gestellt wird, soll Folgendes geklärt werden:

    • Es soll nachvollzogen werden, auf welche Weise die EIB a) die Einhaltung der geltenden Rahmenbedingungen (Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen, Leitlinien und Standards der EIB) sowie b) eine angemessene Projektabwicklung sichergestellt hat.
    • Es werden Hinweise darauf überprüft, dass die Leitlinien, Standards und Grundsätze der EIB möglicherweise keinen angemessenen Schutz geboten haben.
    • Es wird Hinweisen darauf nachgegangen, dass die anzuwendenden Rahmenbedingungen (Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen, Leitlinien und Standards der EIB) nicht eingehalten worden sind.

    Nach diesen Ermittlungen wird in einem ersten Beurteilungsbericht ein Beschluss dazu gefasst, ob weitere Maßnahmen eingeleitet werden sollen und wie die empfohlene Vorgehensweise aussehen könnte.


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