Konsultation
Der Entwurf des Schlussfolgerungsberichts wird den zuständigen Stellen der EIB vorgelegt, die innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Stellungnahme dazu abgeben können (20 Tage in außergewöhnlich komplexen Fällen). Werden keine Kommentare abgegeben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung. Stimmt eine Stelle nicht zu, wird der Entwurf dem Direktorium vorgelegt, das sich innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu äußert.
Anschließend wird der Entwurf des Schlussfolgerungsberichts den am Beschwerdeverfahren beteiligten Interessengruppen zugeleitet, die innerhalb von 10 Tagen dazu Stellung nehmen können. Dieser Entwurf wird wie folgt gekennzeichnet: „Vertraulicher Entwurf ausschließlich zur Stellungnahme durch den Empfänger – nicht zur Weitergabe bestimmt".
Die Stellungnahmen dienen folgenden Zwecken:
- Vermeidung von Sachfehlern und Auslassungen;
- Klärung von Missverständnissen;
- Einreichung weiteren sachdienlichen Beweismaterials;
- Berücksichtigung von Beschlüssen, die auf der Grundlage der übermittelten Schlussfolgerungen getroffen wurden;
- Kommentierung des Inhalts der Ergebnisse.
Werden bis zum Ende der Frist keine Stellungnahmen abgegeben, geht die Beschwerdestelle der EIB zur nächsten Phase über. Andernfalls muss die Beschwerdestelle der EIB auf kritische Anmerkungen zu ihren Ergebnissen und Empfehlungen antworten. Allerdings muss sie vor der Einleitung der nächsten Phase des Verfahrens nicht die Zustimmung der konsultierten Parteien erhalten.