Prüfung der Zulässigkeit/Registrierung
Eine Beschwerde gilt als zulässig, wenn sie sich auf eine Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung der EIB bezieht. Im Fall von Projekten kann das auch dann zutreffen, wenn die EIB eine Förderung in Betracht zieht.
Folgende Beschwerden sind nicht zulässig:
- Verdacht auf Betrug oder Korruption, wenn die Angelegenheit bereits von einer Betrugsbekämpfungsabteilung bearbeitet wird,
- Beschwerden von Beschäftigten der EIB-Gruppe, die ihr Verhältnis zur EIB-Gruppe betreffen,
- Beschwerden, die internationale Organisationen, EU-Organe und -Einrichtungen, staatliche Stellen oder Gebietskörperschaften betreffen,
- Beschwerden, die bereits im Rahmen anderer administrativer oder juristischer Verfahren eingelegt oder bearbeitet wurden (sofern es dabei um dieselben Beschwerdegründe und denselben Beschwerdegegner geht),
- Beschwerden anonymen Ursprungs,
- Beschwerden mit dem Ziel, sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen,
- Beschwerden, die eindeutig unseriös, böswillig oder sonst unzumutbar sind oder wiederholt eingelegt werden.
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Beschwerdestelle der EIB zuständig. Diese teilt dem Beschwerdeführer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde mit, ob sie zugelassen wird. Bei der Prüfung der Zulässigkeit wird keine inhaltliche Prüfung der Beschwerde vorgenommen.
Zulässige Beschwerden werden registriert und entsprechend dem internen Beschwerdeverfahren bearbeitet. Die Beschwerdeführer werden dann darüber informiert, a) dass ihre Beschwerde registriert wurde, b) dass eine Untersuchung/Prüfung eingeleitet wird, und c) wann sie mit einer Antwort rechnen können (40-140 Arbeitstage).
Wenn eine Beschwerde nicht zulässig ist, werden den Beschwerdeführern die Gründe dafür sowie weitere Möglichkeiten genannt, um ihr Anliegen weiterzuverfolgen.