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    Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die bestimmte Kriterien erfüllen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit, können unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1767 vom 6. Oktober 2021 („Århus-Verordnung“), die EIB auffordern, eine interne Prüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen vorzunehmen, wenn sie vermuten, dass bestimmte Verwaltungsakte oder Unterlassungen gegen die Bestimmungen von Umweltgesetzen verstoßen.

    Zu stellen sind solche Anträge binnen acht Wochen nach Erlass, Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Verwaltungsakts, wobei das späteste Datum maßgeblich ist, oder, bei vermuteten Unterlassungen, binnen acht Wochen ab dem Datum, zu dem der Verwaltungsakt der EIB erforderlich gewesen wäre. Der Antrag muss Gründe für die Überprüfung darlegen.

    Anträge auf eine interne Überprüfung können der EIB über folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: info@eib.org.

    Die EIB veröffentlicht alle Anträge auf interne Überprüfung schnellstmöglich nach Erhalt und alle endgültigen Entscheidungen über Anträge schnellstmöglich, nachdem sie getroffen wurden.

    Personenbezogene Daten

    Antragsteller werden gebeten, in den Anhängen eines Antrags alle personenbezogenen Daten, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind, wegzulassen oder zu schwärzen. Die EIB bearbeitet alle erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß ihrer Datenschutzerklärung. Wer einen Antrag auf interne Überprüfung stellt, erkennt automatisch diese Datenschutzerklärung an.

    Nützliche Links