Der Verwaltungsrat hat die alleinige Befugnis, über die Bereitstellung von Darlehen und Garantien sowie die Aufnahme von Mitteln zu entscheiden. Er sorgt dafür, dass die Bank ordnungsgemäß geführt wird und dabei die EU-Verträge, die Satzung der Bank und die allgemeinen Leitlinien des Rates der Gouverneure eingehalten werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat der Gouverneure für fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie sind ausschließlich gegenüber der Bank verantwortlich.
Damit dem Verwaltungsrat ein breiteres Spektrum an Fachkenntnissen zur Verfügung steht, kann er bis zu sechs nicht stimmberechtigte Sachverständige (drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder) kooptieren, die an seinen Sitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, die mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals vertreten müssen. In bestimmten Bereichen sind mindestens 18 Ja-Stimmen erforderlich, die mindestens 68 Prozent des gezeichneten Kapitals vertreten müssen.
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Präsidentin/der Präsident des Direktoriums oder im Falle einer Verhinderung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident; die/der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.
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