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Beschreibung
Der Rechnungshof prüft die Aktivitäten, die die EIB aufgrund von EU-Mandaten durchführt, sowie die Finanzierungsoperationen der EIB, die durch die Haushaltsgarantie der EU abgesichert sind. Die in Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Vereinbarung („Drei-Parteien-Vereinbarung“) regelt die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.
Gemäß den für die Europäischen Entwicklungsfonds geltenden Rechtsvorschriften gilt die Vereinbarung auch für Operationen, die aus diesen Fonds finanziert und von der Bank verwaltet werden.
Die derzeit geltende Vereinbarung wurde am 16. und 26. September 2016 unterzeichnet. Die neuen Bestimmungen treten für einen Zeitraum von vier Jahren in Kraft (mit der Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung).