Bei der EIB gelten seit mehreren Jahren strenge interne Vorschriften für die Inanspruchnahme von OFZ. Die Bank gehört seit 2005 zu den ersten IFI mit einer Strategie gegenüber solchen Hoheitsgebieten, die auf die Darlehensvergabe, die Mittelbeschaffung und das Treasury Anwendung findet. Mit der Annahme der überarbeiteten OFZ-Übergangspolitik und als Institution der Europäischen Union für langfristige Finanzierungen bekräftigt die EIB ihre führende Rolle bei der Lösung von Problemen, die durch nicht kooperationsbereite Hoheitsgebiete entstehen, darunter Steueroasen, und verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Darlehen für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, d.h. für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele der Europäischen Union.
Wie bisher schon werden Aktivitäten im Zusammenhang mit illegalen Praktiken, wie z.B. Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, auch weiterhin nicht toleriert und unerlaubte Aktivitäten sowie schädliche Steuerpraktiken verhindert. Darüber hinaus wurde die überarbeitete OFZ-Übergangspolitik um folgende Punkte ergänzt:
- Berücksichtigung der Länderlisten und Berichte, die von einschlägigen, maßgeblichen Organisationen wie der OECD, dem IWF, dem Financial Stability Board und der Financial Action Task Force (FATF) erstellt wurden.
- Bekräftigung der bisherigen Linie der EIB, die Zusammenarbeit abzulehnen, wenn eine Verbindung zu einem OFZ besteht, das als verbotenes Hoheitsgebiet eingestuft ist und somit auf einer schwarzen Liste steht, es sei denn, ein Projekt ist physisch in einem solchen Hoheitsgebiet angesiedelt und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die OFZ-Struktur für illegale Aktivitäten oder schädliche Steuerpraktiken genutzt wird. Diese Ausnahmeregelung ist notwendig, um zu vermeiden, dass die Bevölkerung von Ländern bestraft wird, für die der Europäische Rat der EIB ein Mandat erteilt hat, die Entwicklung zu unterstützen.
- Die EIB wird aktiv Maßnahmen ergreifen, wenn eine Operation überwachte Hoheitsgebiete (graue Liste) betrifft. Bei allen OFZ-Operationen, die vom Verwaltungsrat ab dem 31. März 2010 genehmigt werden, wird die EIB jeden Vertragspartner, der seinen eingetragenen Sitz in einem in einer grauen Liste erfassten Hoheitsgebiet hat, verpflichten, seinen Sitz vor der Unterzeichnung der einschlägigen Verträge in ein Hoheitsgebiet zu verlegen, das nicht als OFZ ausgewiesen ist.
- Ab demselben Zeitpunkt werden alle neuen Verträge der EIB eine Verlegungsklausel enthalten, die vorschreibt, dass ein Vertragspartner, der in einem Gebiet ansässig ist, das zu einem späteren Zeitpunkt von einer maßgeblichen Organisation als OFZ oder vergleichbares Gebiet eingestuft wird, seinen Sitz in ein nicht als OFZ ausgewiesenes Hoheitsgebiet verlegen muss. Eine solche Verlegung muss innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.
Die EIB wird ihre überarbeitete OFZ-Übergangspolitik weiterhin überprüfen, um den künftigen Entwicklungen zu diesen Aspekten auf politischer Ebene Rechnung zu tragen. Sie wird dem Verwaltungsrat zu gegebener Zeit Aktualisierungen vorlegen, wenn sich die OFZ-Politik und der rechtliche Rahmen der EU oder die Standpunkte maßgeblicher Organisationen ändern. Sie wird sich dabei auch an der weiteren Entwicklung der Verfahren und Vorschriften anderer IFI orientieren.