Nach Ratifizierung durch die Tschechische Republik ist der Vertrag von Lissabon - und damit auch die diesem als Anhang beigefügte geänderte Satzung der EIB - am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Im Wesentlichen enthält die neue Satzung vier Änderungen für die Bank:
Ausweitung der Palette an Finanzinstrumenten
Die Bank wird künftig neben ihrer herkömmlichen Darlehens‑ und Garantietätigkeit leichter Beteiligungen übernehmen und - insbesondere gemäß dem geänderten Artikel 18 - technische Hilfe gewähren können.
Mehr Spielraum für das Risikomanagement
Die Mitgliedstaaten haben die Bank gebeten, durch die Übernahme von mehr Risiken ihren zusätzlichen Nutzen zu steigern. Vor allem Artikel 16 bildet die rechtliche Grundlage dafür:
- Es wird künftig einfacher für die Bank sein, Darlehen allein auf der Basis der finanziellen Stärke des Darlehensnehmers zu gewähren (die sogenannten Single Signature-Darlehen).
- Der Verwaltungsrat wird mit qualifizierter Mehrheit über die Bedingungen und Modalitäten aller Finanzierungsoperationen entscheiden können, die ein spezifisches Risikoprofil aufweisen.
- Die Formel zur Ermittlung der Obergrenze für die Finanzierungstätigkeit der Bank, die auf dem gezeichneten Kapital beruht, wurde flexibler gestaltet.
Vereinfachte Entscheidungsverfahren
Um mehr Risiken übernehmen zu können, muss die Bank schneller Entscheidungen treffen können. Artikel 19 ermächtigt das Direktorium, im Falle einer Umstrukturierung einer Operation sämtliche notwendigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig wird die Bank dazu ermächtigt, künftig Tochtergesellschaften oder andere Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie - wie den EIF - zu errichten (Artikel 28).
Überwachung
Allerdings ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Risiken unabdingbar. Artikel 12 stärkt den Prüfungsausschuss: Die Zahl seiner Mitglieder wird von drei auf sechs erhöht. Ferner werden die Rechte der Mitarbeiter der Bank im Falle einer Abwicklung der EIB gestärkt (Artikel 25).